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Jährliche Überprüfung für Kostenbeiträge gem. §§ 91 SGB VIII

Eltern müssen einen Kostenbeitrag zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen aus ihrem Einkommen leisten (§92 Abs. 1 SGB VIII). Der Beitrag ist grundsätzlich aus dem im vorherigen Kalenderjahr erzielten Einkommen jährlich neu zu berechnen. Die Auskunft und der Nachweis darüber ist gesetzlich gem. § 97a SGB VIII verpflichtend und kann auch auf dem Zwangswege erfolgen, wenn diese nicht, nicht fristgerecht oder unvollständig erfolgt. 

Füllen Sie dazu bitte das nachfolgende Onlineformular aus und laden die entsprechenden Einkommensnachweise, Steuerbescheide oder Lohnsteuerbescheinigung hoch.

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